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Für Beihilfestellen

 

Unsere Tätigkeit als Beihilfeberater vereinfacht die Krankenkostenabrechnung für unsere Mandanten erheblich und trägt schon heute durch die fundierte Behandlung der Beihilfebelange zu einer verbesserten Situation für die Beihilfestellen bei. Dies betrifft sowohl die Antragsform als auch fachliche Einzelfragen, welche von Medirenta bereits vorqualifiziert werden.

 

Umso interessanter sind unsere Leistungen für Beihilfestellen, die wir auch aus der täglichen Praxis heraus entwickelt haben.

Hierzu gehören:

  • Schulungen zur Beihilfepraxis
    Entsprechend der in einer Beihilfestelle geltenden Ablauforganisation werden Themen gezielt praxisnah vermittelt und mit praktischen Beispielen hinterlegt. Hierbei werden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vermittelt und ggf. bestehende Besonderheiten in der Antragsbearbeitung in Abstimmung mit der Beihilfestelle auf einheitliche Abläufe hin ausgerichtet. Aktuelle Themen finden Sie in unserer Seminarliste . Weitere Themen stimmen wir gern individuell mit Ihnen ab.
  • Supervision
    Die Betrachtung der vorliegenden organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ableitung von Optimierungsmaßnahmen steht hier im Vordergrund. Strategische Ziele für kurz-, mittel- und langfristige Lösungen erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen im Vordergrund. Durch unseren unvoreingenommenen Blick und unserer Erfahrung aus der Praxis tragen wir zu themenspezifischen Lösungen bei.
  • Kundeninformation
    Im Rahmen der Kundeninformation vermitteln wir Ihren Kunden grundlegende Kenntnisse zum Thema 'der Beihilfeberater'.

 

Was heißt eigentlich Beihilfeberater?

Der Beihilfeberater übt eine nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG), jetzt Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige außergerichtliche Tätigkeit aus. Dabei vertritt er Beamte gegenüber den Beihilfestellen und Krankenversicherungen sowie sonstigen Kostenträgern bei Problemen wie Schadenregulierungen oder zu geringen Leistungen. Er berät Sie ferner im Vorfeld bei kostenintensiven Maßnahmen, um von vornherein Risiken bei der Kostenerstattung zu minimieren.

Mit einer objektiven, sachlichen und fundierter Vorgehensweise kann sicher in vielen Fällen eine außergerichtliche Lösung gefunden werden. Für den Fall, dass sich dann doch eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen und Ansprüche erforderlich macht, stehen Ihnen dann auf Wunsch auch die Kollegen Rechtsanwälte der kooperierenden Anwaltskanzleien zur Seite.

 

Tätigkeitsbereich:

Beihilfeberater haben die Aufgabe der Hilfestellung in Beihilfeangelegenheiten, zur Vertretung gegenüber Krankenversicherungen und Ärzten sowie zur Beratung bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber sonstigen Kostenträgern. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Die Aufgaben des Beihilfeberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Kostenerstattung, der Erstellung von Beihilfe- und Krankenkassenanträgen, Kostenübernahmeerklärungen bei Klinikaufenthalten, der anschließenden Überprüfung von Beihilfebescheiden und Erstattungsmitteilungen der Krankenkassen sowie der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit den Beihilfestellen und durch einen zu beauftragenden Prozessbevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht.

Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Beihilfeberater vorgesehen:

  • Überprüfung von Arzt- Zahnarztrechnungen nach der GOÄ / GOZ
  • Überprüfung von Heil- und Kostenplänen (Zahnersatz)
  • Überprüfung von Heilpraktikerrechnungen nach der GbüH
  • Überprüfung erstattungsfähiger Medikamente und Heilbehandlungen z.B. Physiotherapie
  • Zuordnung der überprüften Belege zu den jeweiligen Kostenträgern (Beihilfestelle, Krankenkasse, Unfallkasse etc.)
  • Zuordnung von Hilfs- und Heilmittel nach dem Hilfsmittelkatalog
  • Erstellung der Beihilfeanträge für den Mandanten
  • Erstellung der Erstattungsanträge bei Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträgern
  • Erstellung der Anträge bei geplanter Psychotherapie, Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalten für den Mandanten
  • Erstellung von Anträgen auf Kostenvorschüssen bei stationären Klinikaufenthalten
  • Erstellung von Anträgen auf Leistungen der Pflegeversicherung
  • Überprüfung des Beihilfebescheides
  • Überprüfung des Kassenbescheides
  • Überprüfung des Pflegebescheides
  • Unterstützung bei Verhandlungen mit Kostenträgern
  • Führung der gesamten Korrespondenz gegenüber Ärzten und Kostenträgern für den Mandanten
  • Vertretung vor Behörden, Krankenversicherungen und Ärzten
  • Beratungsleistungen hinsichtlich:
    1. Eigenbeteiligungen
    2. Kürzungen der Kostenträger
    3. Kostendämpfungspauschale (KDP)
    4. Praxisgebühr
    5. Medikamenteneigenbeteiligung
    6. Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich beihilfekonformer Krankenversicherung)

Nicht zulässig ist die Rechtsberatung (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte).

Für die Richtigkeit der Beihilfeberatung haftet der Beihilfeberater dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Der Beihilfeberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Sozialversicherungsfachangestellte) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Beihilfeberaters tätig werden.

Abrechnung

Die Tätigkeit des Beihilfeberaters basiert auf einem im Bürgerliches Gesetzbuch geregelten Dienstvertrag mit dem Mandanten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch ''schlüssiges Handeln'' zustande kommen kann. Der Beihilfeberater schließt hierbei mit dem Mandanten einen Dienstvertrag gem. §§ 611–630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Kostenerstattung im gegenseitigen Einverständnis) und dem Mandanten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Beihilfeberater und Mandant überlassen. Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach dem Lebensalter des Mandanten, der Anzahl der beihilfeberechtigten Personen und dem Gesundheitszustand.


Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen) nicht von einem Erfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Beihilfeberater die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Beratung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

 

Möchten auch Sie unseren Service in Anspruch nehmen? Dann vereinbaren Sie am Besten noch heute einen kostenlosen Erstberatungstermin mit uns.

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