Immuntherapie
BVerwG: Keine Beihilfe für autohomologe Immuntherapie
Ein Beamter hatte für die Behandlung seines an Neurodermitis erkrankten Sohnes bei seinem Dienstherrn die Erstattung der Kosten einer "autohomologen Immuntherapie" beantragt.
Bei dieser Therapie wird dem Patienten ein aus Eigenblut und Eigenurin hergestelltes Medikament mit dem Ziel der Verbesserung seines Immunsystems verabreicht. Sie ist eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode. Das Bundesverwaltungsgericht hat - anders als das Oberverwaltungsgericht - einen Anspruch des Beamten auf eine Beihilfe zu den Kosten dieser Behandlungsmethode verneint:
Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorge können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aussenseitermethoden jedoch ausnahmsweise anerkannt werden. Das ist der Fall, wenn keine anerkannte Heilmethode zur Verfügung steht oder sie bereits ohne Erfolg angewandt worden war und nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Anerkennung reicht nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, daß bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, daß die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
BVerwG 2 C 24.97 - Urteil vom 18. Juni 1998
Quelle: Pressemitteilung Nr. 19 vom 17.06.1998 BVerwG




