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Studenten

Beihilfeanspruch von berücksichtigungsfähigen Studenten

Die Dauer des Beihilfeanspruchs von berücksichtigungsfähigen Studenten ist an den Bezugszeitraum des Kindergeldes gekoppelt. Ab dem 01.01.2007 endet der Bezug von Kindergeld bereits mit Vollendung des 25. Lebensjahres und nicht mehr mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Studierende Kinder von Beamten verlieren somit grundsätzlich 2 Jahre früher den Beihilfeanspruch. Hinweis: Die Verlängerung um die Zeiten des geleisteten Wehr- bzw. Ersatzdienstes bleibt bestehen.

Bereits immatrikulierte Kinder von Beamten werden voraussichtlich durch eine Ausnahmeregelung geschützt. In allen Beihilfevorschriften wird für Kinder, die seit dem Wintersemester 2006/2007 ununterbrochen immatrikuliert sind, Beihilfe zu den entstehenden Krankheitskosten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt (Ausnahme Sachsen: hier muss die Immatrikulation bereits zum Sommersemester 2006 erfolgt sein).

Bei der Frage, ob ein studierendes Kind, das unter diese Sonderregelung fällt, zu einer Erhöhung des Bemessungssatzes beim Beihilfeberechtigten selbst führt, herrscht leider beim Bund und den Ländern keine Einigkeit.

Trotz der noch nicht in allen Einzelheiten geklärten Übergangsregelungen der einzelnen Bundesländer besteht dennoch Rechtssicherheit für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von studierenden Kindern von Beamten das Jahr 2007. Hierfür sorgt glücklicherweise die Übergangsregelung, die im neuen Kindergeldrecht verankert ist. Für Studenten der Geburtsjahrgänge 1981 und 1982 wird in 2007 während des Studiums weiterhin Kindergeld gezahlt. Somit bleiben diese Kinder bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig und führen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Regelungen auch zur Erhöhung des Bemessungssatzes beim Beamten selbst.

Unser Tipp:

Sprechen Sie mit einem unserer Spezialisten. Lassen Sie sich eingehend beraten. Damit stellen Sie in jedem Fall sicher, dass Ihr privater Krankenversicherungsschutz rechtzeitig und bedarfsgerecht angepasst wird. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Übrigens:

Kennen Sie auch schon alle Möglichkeiten, Ihre bestehenden Beihilfelücken zu schließen?

Wir beraten Sie gerne !