| Wir Menschen können unser Leben nicht vorausbestimmen. Vieles geschieht, ohne daß wir Einfluß darauf haben. Auch für die Menschen, die heute auf Pflege angewiesen sind, lief häufig alles glatt - bis zu dem Tag, an dem sie pflegebedürftig wurden.
Viele Pflegebedürftige und ihre Familien mußten von einem Tag auf den anderen die großen Belastungen tragen, die mit der Pflege verbunden sind - mit allen Folgen. Wer einen Menschen pflegt, geht in dieser Aufgabe häufig ganz und gar auf. Dies kann bis zur Überforderung gehen. Zudem erschöpft die Pflege häufig auch die finanziellen Möglichkeiten. Versichert gegen den Fall der Fälle waren bisher nur wenige.
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Versicherungsschutz gilt für alle Seit dem 1. Januar 1995 ist die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen: Seither gibt es die Pflegeversicherung. Sie wird im Rahmen einer sozialen Pflegeversicherung als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung (5. Säule) und im Rahmen einer privaten Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt. Damit erhalten dierund 80 Millionen Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit, den es vorher nicht gab. Dabei gilt der Grundsatz: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört der sozialen Pflegeversicherung an. Wer in einer privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist, muss seit dem 1. Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen.
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Was müssen sie tun? Bei der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherter, Familienversicherter, Rentner oder als freiwilliges Mitglied angehören - Sie sind automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
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Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien zu lassen. Dem Antrag muss ein Nachweis über den Abschluss eines gleichwertigen Vertrages bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen beigefügt werden. Der Antrag ist bei der Pflegekasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zu stellen.
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Alle privat Krankenversicherten müssen seit dem 1. Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen. Sollten sie später einmal in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden, können sie ihren privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.
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Die private Pflegeversicherung muss gewährleisten, dass ihre Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Für Familien und ältere Versicherte muss die private Pflegeversicherung angemessene Bedingungen und Prämien anbieten.
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Auch Beamte sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen - es sei denn, sie gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich um eine Restkostenversicherung, die die Beihilfe ergänzt.
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Leistungen / Voraussetzungen Durch Ihre Beitragszahlungen erwerben Sie als Versicherter einen Rechtsanspruch darauf, dass Sie Hilfe erhalten, wenn Sie einmal pflegebedürftig werden. Dabei spielt Ihre wirtschaftliche Lage keine Rolle.
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Was ist Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung? Das ist genau festgelegt: Wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist, gilt als pflegebedürftig. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche: die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung.
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Die Hilfeleistung besteht darin, einen anderen Menschen bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu unter- stützen, die Verrichtungen ganz oder teilweise zu übernehmen oder ihn dabei zu beaufsichtigen und anzuleiten. Ziel der Hilfeist es, soweit wie möglich die eigenständige Übernahme der Verrichtungen durch die pflegebedürftige Person zu erreichen.
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Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind:
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- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
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- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
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- im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
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- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
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| Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Bei Antragstellung des Pflegebedürftigen bei seiner Pflegekasse veranlaßt diese eine Prüfung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen).
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Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Aufgrund der Mitwirkungspflicht des Antragstellers gibt dieser eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei seinen behandelnden Ärzten und den ihn betreuenden Pflegepersonen und Einrichtungen.
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Die Begutachtung erfolgt durch Mitarbeiter des MDK oder durch externe Sachverständige. Dabei wird geprüft, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig oder zumutbar sind.
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Der MDK teilt der Pflegekasse das Ergebnis mit und erarbeitet einen individuellen Pflegeplan (notwendige Hilfsmittel, pflegerische Leistungen, Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitierungsprognosen) und sendet dieses Gutachten der Pflegekasse zu.
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Die Pflegekasse teilt dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens mit und gibt die Pflegestufe bekannt. Gegen die Entscheidung der Pflegekasse kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Es besteht ein zweimaliges Widerspruchsrecht. Danach kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
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Bei dem Widerspruch ist, wenn ein Pflegedienst schon die Betreuung übernommen hat, dieser behilflich (z.B. Erstellung eines Pflegetagebuchs etc.)
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Für die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zugeordnet:
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Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind erheblich pflegebedürftig: Sie benötigen mindestens einmal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
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Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind schwer pflegebedürftig: Sie benötigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
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Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind schwerstpflegebedürftig: Sie benötigen täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfebei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
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Welcher der drei Stufen pflegebedürftige Kinder zugeordnet werden, richtet sich danach, wie viel zusätzliche Hilfe sie gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Kind benötigen.
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Ob und in welchem Umfang ein Mensch pflegebedürftig ist, wird im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt. Hierzu führt dieser eine Untersuchung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnbereich durch. Der Zeitaufwand, den pflegende Angehörige oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson wöchentlich im Tagesdurchschnitt für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung dafür erbringen, muss in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Für die Anerkennung der Pflegestufe II muss dieser Hilfebedarf mindesten drei Stunden betragen, wobei hier mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen. In der Pflegestufe III muss der Zeitbedarf für diese Leistungen mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
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Ambulante oder stationäre Pflege Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Pflegestufe und danach, ob jemand ambulant oder stationär gepflegt werden muss. Dabei gelten zwei Grundsätze: Prävention (Vorsorge) und Rehabilitation (alle Maßnahmen, die helfen, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern) vor Pflege und ambulante Pflege vor stationärer Pflege.
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Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen bei häuslicher Pflege seit 1. April 1995, bei dauernder Pflege im Heim seit 1. Juli 1996.
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Die ambulante Pflege Nach wie vor ist die Familie der größte Pflegedienst der Nation: Die meisten der pflegebedürftigen Menschen, die zu Hause leben, werden von Familienangehörigen versorgt. Und das ist gut so, denn: Wer pflegebedürftig ist, möchte in der Regel so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung gemeinsam mit seinen Angehörigen leben. Deshalb muss häusliche Pflege Vorrang haben vor einer stationären Unterbringung. Aus diesem Grund legt das Gesetz seinen Schwerpunkt auf die Leistungen, die die Bedingungen für die häusliche Pflege verbessern und die Pflegenden entlasten.
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Die Höhe der häuslichen Pflegeleistungen richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe (siehe Tabelle unten). In der sozialen Pflegeversicherung steht dem Pflegebedürftigen ein Wahlrecht zwischen der Sachleistung (Pflegeeinsätze durch einen Vertragspartner der Pflegekasse, z.B. Sozialstation) und der Geldleistung (mit der der Pflegebedürftige die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt, z.B. durch Angehörige) zu. Auch eine Kombination von Sach- und Geldleistungen ist möglich. Die Hilfen können mithin so gestaltet werden, wie sie den persönlichen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen entsprechen.
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In der privaten Pflege-Pflichtversicherung gibt es keine Sachleistungen, sondern nur Geldleistungen. An Stelle der Sachleistungen steht eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.
| Leistungen bei häuslicher Pflege |
Stufe I |
Stufe II |
Stufe III |
| Pflegegeld monatlich |
215 |
420 |
675 |
Pflegesachleistungen monatlich bis zu - in besonderen Härtefällen bis zu |
420 - |
980 - 1.470 1.918
| Urlaubs- und Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen im Jahr (Voraussetzung: vorherige 6 monatige Pflege) |
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| a) bei erwerbsmäßiger Verhinderungspflege bis zu |
1.470 |
1.470 |
1.470 |
| b) bei Pflege durch Familienangehörige und sonstige nicht erwerbsmäßig tätige Personen |
215 |
420 |
675 |
| c) ggf. bei nachgewiesenen Aufwendungen der Pflegeperson bis zu |
1.470 |
1.470 |
1.470 |
| Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf monatlich Grundbetrag / erhöhter Betrag (auch schon bei Pflegestufe 0) |
100 / 200 |
100 / 200 |
100 / 200 |
Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären Vertragseinrichtung monatlich bis zu - in besonderen Härtefällen bis zu |
420 |
980 |
1470 1918 |
| Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen im Jahr in einer vollstationären Einrichtung bis zu |
1.470 |
1.470 |
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(Stand: Oktober 2008)
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Häusliche Pflege kann mit teilstationärer Pflege kombiniert werden.
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Es wird zwischen Sach- und Geldleistungen unterschieden, wobei Pflegegeld und Sachleistungen auch kombiniert in Anspruch genommen werden können .
| Sachleistung |
Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte: Die erbrachten Leistungen bis zum Höchstsatz der jeweiligen Pflegestufe werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Leistungen, die über diesen Betrag hinausgehen, müssen selbst gezahlt werden. Das nicht verbrauchte Geld wird, prozentual vom Pflegegeld gerechnet, ausgezahlt. |
| Geldleistung |
Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Eine Pflegeperson muß benannt werden.
In der Pflegestufe 1 und 2 muß alle sechs Monate ein Pflege-Beratungsgespräch durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden, in Stufe 3 muß der Besuch alle drei Monate stattfinden. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.
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Als weitere Leistungen der Pflegeversicherung sind vorgesehen:
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Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett) |
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Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung bis zu 2.557 Euro je Maßnahme unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils, wenn andere Finanzierungsmöglichkeiten ausscheiden, |
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unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Personen. |
Versicherte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten, wenn sie in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, die jeweils zustehenden Leistungen nur zur Hälfte. Aus diesem Grund wir der zu zahlende Beitrag für sie halbiert. Privat pflegeversicherte Beamte erhalten alle genannten Leistungen entsprechend ihrem Beihilfeanspruch anteilig von ihrer privaten Pflege-Pflichtversicherung.
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Urlaubs-Pflegevertretung> Wenn die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson, die einen Menschen ambulant pflegt, verreist oder aus anderen Gründen verhindert ist, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Urlaubsvertretung für bis zu vier Wochen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Inanspruchnahme dieser Leistung schon mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Wird die Urlaubspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.470 Euro je Kalenderjahr. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; die Pflegekasse leistet je nach Pflegestufe 215 Euro, 420 Euro oder 675 Euro. In diesem Fall können darüber hinaus nachgewiesene notwendige Aufwendungen der Pflegeperson übernommen werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.470 Euro nicht übersteigen.
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Die teilstationäre- und Kurzzeitpflege Was geschieht, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann? Dann kann der Pflegebedürftige teilstationär in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege betreut oder - falls auch dies nicht ausreicht - in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Dabei unterstützt ihn die Pflegeversicherung: Sie übernimmt die Aufwendungen für Grundpflege, soziale Betreuung und Behandlungspflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege - je nach Pflegebedürftigkeit - bis zu 420 Euro, 980 Euro bzw. 1.470 Euro monatlich und für die Kurzzeitpflege bis zu 1.470 Euro für insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr.
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Die soziale Sicherung der Pflegepersonen Wer einen Menschen zu Hause pflegt, nimmt große Belastungen auf sich. Häufig müssen die Pflegenden - in der Mehrzahl sind es Frauen - auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten. Deshalb verbessert das Gesetz die soziale Sicherung der Pflegepersonen. Die soziale Pflegeversicherung geht damit über die Maßnahmen hinaus, die mit der Rentenreform 1992 getroffen worden waren.
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Wer einen anderen Menschen pflegt und nicht oder nur bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge übernimmt die Pflegeversicherung. Wie hoch diese Beiträge sind, richtet sich danach, wie schwer die Pflegebedürftigkeit ist und wie viel Zeit die Pflegeperson deshalb für die notwendige Betreuung aufwenden muss.
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Die Pflegenden genießen darüber hinaus während ihrer Pflegetätigkeit auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Wichtig: Als Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
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Die stationäre Pflege Wenn stationäre Pflege erforderlich ist, zahlt die Pflegeversicherung für die Aufwendungen der Grundpflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige der Stufe I 1.023 Euro, für Pflegebedürftige der Stufe II 1.279 Euro und für Pflegebedürftige der Stufe III 1.470 Euro. Um Härtefälle zu vermeiden, stehen für Schwerstpflegebedürftige ausnahmsweise bis zu 1.750 Euro monatlich zur Verfügung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte - wie bei der häuslichen Pflege auch - selbst tragen.
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Die Leistungsbeträge in Höhe von 1.023 Euro / 1.279 Euro / 1.470 Euro können ausnahmsweise dann nicht voll bewilligt werden, wenn eine der beiden folgenden Begrenzungsregelungen eingreift. Zum einen dürfen die Pflegekassen im Durchschnitt (ohne Härtefälle) nicht mehr als 15.339 Euro je stationär Pflegebedürftigen jährlich ausgeben, zum anderen muss der Versicherte mindestens 25 % des Heimentgelts selbst tragen.
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Im Interesse einer eigenverantwortlichen Gestaltung der pflegerischen Versorgung, aber auch eines verstärkten Wettbewerbs in diesem Bereich hat der Gesetzgeber des PflegeVG den staatlichen Einfluss auf das Vertrags- und Vergütungsrecht nach dem SGB XI bewusst auf ein Minimum beschränkt. Gefordert ist hier die Selbstverwaltung, die sich aus den Kostenträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträgern) und den Einrichtungsträgern zusammensetzt.
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Spätestens ab dem Jahre 1998 haben heimindividuelle Vergütungsverhandlungen zwischen den Heim- und Kostenträgern die vorherigen, übergangsweise gesetzlich vorgegebenen Pauschalregelungen abgelöst. Der Gesetzgeber garantiert den Heimen einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Heimentgelte, die leistungsgerecht sind und dem tatsächlichen Versorgungsaufwand entsprechen, so dass diese bei wirtschaftlicher Betriebsführung in der Lage sind, ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. In den Verhandlungen wird unter anderem auch die Finanzierung des zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrages notwendigen Personals geregelt. Es besteht für eine Pflegeeinrichtung demzufolge kein Grund, die Pflegequalität einzuschränken oder leistungsgerecht eingesetztes Personal zu entlassen.
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Behinderte in Einrichtungen der Behindertenhilfe Alle beschriebenen Leistungen stehen auch für jüngere pflegebedürftige Behinderte in vollem Umfang zur Verfügung. Darüber hinaus beteiligt sich die Pflegeversicherung mit einem pauschalen Zuschuss an den laufenden Kosten von stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, die keine Pflegeeinrichtungen sind, sondern in erster Linie der Eingliederung des Behinderten dienen.
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Finanzen Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert. Wie hoch die Beiträge sind, hängt von Ihrem Einkommen ab. Dabei gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Das sind 2002 in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 3.375 Euro.
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Ab 1. Januar 1995 betrug der Beitragssatz in der gesamten Bundesrepublik einheitlich 1 %, seit Inkrafttreten der Leistungen für die Heimpflege ab 1. Juli 1996 beträgt der Beitragssatz 1,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
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Die Beitragszahlung erfolgt wie in der gesetzlichen Krankenversicherung: Der Arbeitgeber behält den Pflegeversicherungsbeitrag vom Lohn oder Gehalt ein und überweist ihn an die Krankenkassen. In allen Bundesländern (außer in Sachsen) wurde zur Kompensation der Belastungen der Arbeitgeber der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, deshalb gilt hier der Grundsatz der hälftigen Beitragstragung, das heißt von den 1,7 % tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils 0,85 %. In Sachsen, wo kein Feiertag gestrichen wurde, trägt der Arbeitnehmer 1,35 % und der Arbeitgeber 0,35 %.
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Ab 1. Juli wird der Beitragssatz um 0,25
v.H. ab 1. Juli 2008 von bisher 1,7 v.H. auf dann 1,95 v.H. (bei Kinderlosen von bisher 1,95 v.H. auf dann 2,2 v.H.) erhöht. Dies geschieht zur Abdeckung der bestehenden leichten Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung und zur Finanzierung der vorgeschlagenen Verbesserungen der Leistungen. Aus heutiger Sicht reicht dieser Beitrag aus, die Leistungen der Pflegeversicherung bis Ende 2014 / Anfang 2015 zu finanzieren, ohne dass die Mindestreserve von einer Monatsausgabe in Anspruch genommen werden muss. Im Gegenzug wird der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte abgesenkt.
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Bei Rentnern übernimmt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags. Privat krankenversicherte Rentner erhalten einen Beitragszuschuss nach ihrem Rentenzahlbetrag.>
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Wer als Beschäftigter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, erhält von seinem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, den er aus dem Arbeitsentgelt zur sozialen Pflegeversicherung zahlen muss. Einen Beitragszuschuss in gleicher Höhe erhalten auch die Beschäftigten, die in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, jedoch begrenzt auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.&
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Unterhaltsberechtigte Kinder und Ehegatten sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert, wenn ihr monatliches Gesamteinkommen regelmäßig 335 Euro nicht übersteigt.
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Bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Unterhaltsgeld und Altersübergangsgeld übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit, bei Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei Behinderten in Einrichtungen der Träger der jeweiligen Einrichtung und bei Empfängern von sonstigen Sozialleistungen zum Lebensunterhalt der zuständige Sozialhilfeträger die Beiträge.
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Private Pflege-Pflichtversicherung Die Prämien zur privaten Pflege-Pflichtversicherung richten sich nicht nach dem Einkommen. Sie sind vom Lebensalter beim Eintritt in die Versicherung abhängig. Die Höchstprämie ist gesetzlich festgelegt. Sie darf nicht höher sein als der Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung (ab 1.1.2008 61,20 Euro monatlich). Für Personen, die erst nach dem 1.1.1995 Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens werden, gilt die Begrenzung auf die Höchstprämie nach einer Vorversicherungszeit von fünf Jahren in der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung. Beamte, die im Pflegefall auch Anspruch auf Beihilfeleistungen haben, zahlen nicht mehr als die Hälfte dieses Höchstbetrages.
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Die Beiträge gelten einheitlich für Männer und Frauen. Für Verheiratete, bei denen nur ein Ehepartner erwerbstätig ist oder ein Ehepartner mit seiner Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, darf der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung nicht mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages zur sozialen Pflegeversicherung betragen. Kinder sind wie in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
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Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist eine Pflegekasse errichtet worden. Wenden Sie sich daher bitte an Ihre Pflegekasse, wenn Sie sich näher informieren oder beraten lassen möchten.
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Wer privat pflegeversichert ist, sollte sich mit seinen Fragen zur Pflegeversicherung an sein Versicherungsunternehmen oder an den Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln, wenden.
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Wir haben für Privatpatienten in diesem Bereich einen Spezialisten ausgebildet der Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite steht. Selbstverständlich übernehmen wir auch für Sie die komplette Abrechnungsformalitäten mit Ihren Kostenträgern.
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Was ist bei der Suche nach einem Pflegedienst zu beachten? Die Pflegekasse kann grundsätzlich nur Pflege durch zugelassene Pflegedienste zur Verfügung stellen. Achten Sie darauf, daß es sich um einen zugelassenen Pflegedienst handelt, d.h., der Pflegedienst muß einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Dies stellt sicher, daß die Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft ausgeführt wird. Der Pflegedienst sollte für Notfälle jederzeit erreichbar sein und auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen Pflegedienste anbieten.
Führen Sie ein ausführliches Gespräch mit dem Pflegedienst. Achten Sie darauf, ob nach Ihren Wünschen, den Pflege- und Wohnverhältnissen gefragt und ob besprochen wird, welche Hilfe Sie brauchen und inwieweit Sie, Angehörige, Nachbarn oder andere Einrichtungen kostenfrei helfen können.
Der Pflegedienst sollte Sie über die Pflegekosten informieren und Ihnen sagen können, welche Kosten davon übernommen werden und welche ggfls. Sie selbst tragen müssen. Bei Bedarf wird ein guter Pflegedienst Ihnen auch bei Beantragung weiterer Leistungen behilflich sein und Absprachen mit Ärzten oder Pflegekassen übernehmen sowie auch andere Dienste organisieren.
Nach dem Beratungsgespräch und vor Beginn der Pflege muß ein Pflegevertrag mit dem Pflegedienst abgeschlossen werden. Hier sollten die notwendigen Leistungen genau aufgelistet werden, damit nachvollzogen werden kann, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt und welche Leistungen ggfls. selbst getragen werden müssen. Vorschüsse sind nicht üblich.
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet worden, die mit Auskünften weiterhilft.
Privat Pflegeversicherte erhalten bei ihrem Versicherungsunternehmen oder vom Verband der priv. Krankenversicherung e.V., Bayernthalgürtel 26, 50968 Köln Informationen und Beratung. Jeden Montag-Donnerstag zwischen 08:00 und 20:00 Uhr ist das Bürgertelefon zum Nulltarif unter 0800-1919190 zum Thema Pflege freigeschaltet.
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Die nachfolgende, allerdings nicht vollständige Übersicht zeigt die Vielfalt der pflegerischen Dienstleistungen auf, die die ambulanten Pflegedienste und Sozialstationen anbieten:
Grundpflege:
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- Hilfe beim Anziehen und Waschen, bei der Intim-Hygiene
- Pflege bzw. Hilfe bei der Pflege und Reinigung von Zahnprothesen, Fuß und Nagelpflege, Mundhygiene, Haar- und Hautpflege
- Zubereiten von Mahlzeiten
- Hilfe beim Aufstehen und Laufen
- Vorbeugung gegen das Wundliegen, gegen Lungenerkrankungen, gegen Durchblutungsstörungen
- Beobachtung des Gesundheits- und Allgemeinzustandes
Behandlungspflege:
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- Bei der Behandlungspflege werden pflegerische Maßnahmen von examinierten Pflegekräften in Zusammenarbeit mit und auf Anordnung von dem behandelnden Arzt durchgeführt
- Reinigung von Instrumenten und Nachversorgung des Patienten
- Assistenz beim Anlegen von Infusionen, Überwachung, Wechsel von Infusionsflaschen
- Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen Pflegebedürftigen und Arzt, Kommunikation mit dem Arzt über Pflegeziele und -maßnahmen
Hilfe beim Haushalt und bei der Lebensführung:
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- Beschaffen von Heizmaterial, Heizen
- Reinigung und Instandhaltung von Wäsche und Kleidung
- Erledigung von Einkäufen
- Zubereiten der Mahlzeiten
- Behördengänge und Arztbesuche
- Hausbesuche zur Feststellung der notwendigen Hilfen
- Hilfsmittelverleih- und Kurvermittlung
- Anleitung in häuslicher Krankenpflege
- Initiierung bzw. Vermittlung von Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige
Kontakt- und Vermittlungsdienste:
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- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Beratungsstellen, Gesundheitsamt, Sozialamt, Altenheimen etc.
- Hilfen bei Verhandlungen und Schriftverkehr mit Behörden und Dienststellen
- Vermittlung von Kommunikationshilfen, Besuchsdiensten
- Beratung und Hilfe bei Verlegung ins Krankenhaus, Umzug ins Alten- oder Pflegeheim
- Motivation und Anleitung von Familienmitgliedern, Nachbarn usw. zur Nachbarschaftshilfe einschließlich einfacher Pflegearbeiten
- Information über und Vermittlung von Hilfen anderer Institutionen etc
Essen auf Rädern
Körperliche, seelische und gesundheitliche Funktionsbeeinträchtigungen werden mit einem sog. Grad der Behinderung (GdB) gemäß Schwerbehindertengesetz bewertet. Die Bewertung bzw. Feststellung erfolgt durch Antragsstellung beim örtlichen Versorgungsamt, das Befundberichte von Hausärzten, Krankenhäusern, Pflegekassen etc. auswertet und dann das Ergebnis den Betroffenen durch einen Feststellungsbescheid mitteilt.
Der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgelegt. Schwerbehindert ist derjenige, bei dem ein GdB von mindestens 50 festgestellt worden ist und der im Bundesgebiet lebt oder arbeitet.
Zum Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber Arbeitgebern, Behörden etc. stellt das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis aus. Hier sind der GdB und Merkzeichen eingetragen, die einen möglichen Anspruch auf Nachteilausgleich kennzeichnen.
Nachteilausgleiche für Menschen mit Behinderungen werden, neben landes- politischen Maßnahmen, bundesgesetzlich geregelt. Das Ziel ist ein Ausgleich der sozialen Nachteile und die dauerhafte Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft.
Nachteilausgleiche gibt es als
- Vergünstigungen im Personenverkehr
- Leistungen am Arbeitsplatz (finanzielle Hilfen)
- Sonstige (z.B. Wohngeld, Wohnbauförderung, Kindergeld)
Nähere Informationen erhalten Sie beim örtlichen Versorgungsamt.
Alle Leistungen gem. Pflegepflichtversicherung stehen auch pflegebedürftigen Behinderten in vollem Umfang zur Verfügung. Darüber hinaus beteiligt sich die Pflegeversicherung mit einem pauschalen Zuschuß an den laufenden Kosten von stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, die keine Pflegeeinrichtungen sind, sondern in erster Linie der Eingliederung der behinderten Person dienen: (10% - max. 250.- € monatlich - der durch den Heimaufenthalt verursachten Gesamtkosten).
Die Familie ist der größte Pflegedienst der Nation.
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Ca. 80 % der pflegebedürftigen Menschen werden innerhalb der Familie bzw. von Familienmitgliedern versorgt und betreut. Wenn man von pflegenden Angehörigen spricht, so handelt es sich dabei allerdings zumeist um weibliche Familienmitglieder.
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Erst wenn die Möglichkeiten zur Unterstützung nicht ausreichen, findet ein Wechsel zur ambulanten oder stationären Pflege statt. Gründe die zu einem Wechsel führen sind vielschichtiger Natur:
| Zeitpunkt |
die Helferpersonen kommen meist unvorbereitet in die Helferrolle
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Alter und Krankheit |
die Frauen als Tochter bzw. Schwiegertochter sind bereits im Alter zwischen 50 und 60 Jahren.
Pflegende Angehörige, gerade dann, wenn sie selbst schon älter sind, befinden sich in ständiger Sorge, ob sie den Anforderungen auf Dauer gewachsen sind. Die Sorge bezieht sich auch auf die Frage, was geschehen wird, wenn durch eigene Krankheit oder Hinfälligkeit die Fortsetzung der häuslichen Pflege unmöglich wird. Dies gilt besonders für die pflegenden Angehörigen, die alleine mit dem Hilfebedürftigen zusammenleben.
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Die Wahrscheinlichkeit einer eigenen Erkrankung durch die Überlastung bei der Pflegeperson steigt
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| Aufwand |
Der zeitliche, physische und psychische Aufwand für die Pflege neben der alltäglichen Haus- und Familienarbeit ist erheblich
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| Isolation |
Pflegende Angehörige geraten durch Verlust von Bekannten und Freunde in eine gesellschaftliche Isolation und die Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern können in eine Krise geraten.
Pflegende Angehörige, die durch unzureichende oder fehlende Entlastung in eine dauerhafte Überforderungssituation geraten, haben keine Zeit mehr für eigene Interessen.
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| Abhängigkeit |
Pflegende Angehörige geraten selbst in eine Abhängigkeit durch die völlige Vereinnahmung des pflegebedürftigen Menschen.
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| Gewalt |
Da es auf Dauer zu einer Erschöpfung in der Hilfemotivation kommen kann, entsteht bei mangelnder Hilfe für den Helfer eine latente Gefahr der Gewaltanwendung gegen den Pflegebedürftigen.
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fehlende Fach- kompetenzen |
Pflegende Angehörige erbringen Leistungen der Grund- und Behandlungspflege, die eigentlich einer spezialisierten Fachausbildung bedürfen.
Die Pflege muß u.U. unter unzureichenden räumlichen und technischen Bedingungen geleistet werden.
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