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Aktuelles zur Beihilfe-Rechtsprechung

Bestehendes Beihilferecht durch BVG Urteil bestätigt

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.09.2011 zum Urteil 2 C 80.10 vom 29.09.2011

Keine Beihilfe für medizinische Behandlungen durch Angestellte in der Praxis eines nahen Angehörigen

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn er im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt worden ist und der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend macht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Endgültig geklärt: Auch nicht versicherte Beamte sind beihilfeberechtigt!

 

Ein Bundesland - in diesem Falle Baden-Württemberg - kann seine Beamten mittels des Beihilferechts nicht zwingen, eine Versicherung auf Grund der seit Anfang 2009 geltenden allgemeinen Versicherungspflicht abzuschließen. Die entsprechende

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Beihilfe auch für nicht versicherte Beamte

Trotz der seit Anfang 2009 geltenden allgemeinen Krankenversicherungspflicht können Beamte nicht mit Hilfe des Beihilferechtes zum Abschluss eines solchen Vertrages gezwungen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 12 K 1587/09) und gab damit der Klage einer pensionierten Landesbeamtin auf Zahlung von Beihilfe in Höhe von weiteren 22,86 Euro statt.

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Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig

Entstehen dem Beamten Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker, so darf der Dienstherr nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Eigene Landesbeihilfeverordnung -LBhVO- für Berlin!

Ab dem 1.10.2009 gibt es im Land Berlin eine eigene Beihilfeverordnung. Sie sieht im Wesentlichen die Leistungen der neuen Bundesbeihilfeverordnung vor mit drei wesentlichen Ausnahmen:

   

BVerwG - Urteil vom 30. April 2009

Praxisgebühr Urteile vom 30. April 2009
BVerwG 2 C 127.07 und 2 C 11.08

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben.

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