Dienstherr muss sich an den Kosten seiner Beamten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beteiligen
Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat acht Klagen von Berliner Landesbeamten entsprochen, mit denen diese höhere Zuzahlungen ihres Dienstherrn zu ihren Krankheitskosten (Beihilfe) begehrt hatten.
Drei der Kläger (VG 28 A 49.06,
VG 28 A 117.06 und VG 28 A 158.06) begehrten Beihilfe für Kosten, die ihnen beim Bezug von medizinisch notwendigen, nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten entstanden waren. Das Landesverwaltungsamt Berlin lehnte die Anträge mit der Begründung ab, die Kosten seien nach dem 1. August 2004 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt seien – aufgrund einer Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Beihilfegewährung an Beamte – Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente generell nicht mehr erstattungsfähig. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage.
Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem generellen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Erstattungsfähigkeit (Beihilfefähigkeit) habe der Dienstherr das Beihilfesystem für Beamte strukturell geändert. Eine derart weitreichende Änderung könne nicht, wie geschehen, durch Verwaltungsvorschrift, sondern nur durch förmliches Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgen.
Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit verstoße außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG. Ein sachlich rechtfertigender Grund dafür, bei verschreibungspflichtigen Medikamenten Beihilfefähigkeit vorzusehen, bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten dagegen nicht, sei nicht ersichtlich. Der Dienstherr verletzt darüber hinaus seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten.
In weiteren fünf Verfahren zur Problematik des Anspruchs und der Höhe von Beihilfe bei der Behandlung von erektiler Dysfunktion und ungewollter Kinderlosigkeit hat das VG Berlin den Klagen mit ähnlicher Begründung stattgegeben. Die Berufung wurde in allen Fällen zugelassen.




