Praxisgebühr rechtwidrig
Abweichend von der Spruchpraxis vieler Verwaltungsgerichte und mehrerer Oberverwaltungsgerichte hat das OVG für das Land NRW in Münster in seinem Urteil vom 12.NOV. 07 – 1 A 995/06 –
die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften in ihrer Fassung vom 30.01.04 als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und somit als rechtlich unwirksam bewertet. Danach mindert sich die einem Beihilfeberechtigten zu gewährende Beihilfe um einen Betrag von 10 € je Kalendervierteljahr sowohl für ihn als auch für sämtliche berücksichtigungsfähige Angehörige für jede erste Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen. Für diesen Abzug hat sich der Begriff „Praxisgebühr“ eingebürgert. Nach der Entscheidung des OVG ist der Abzug der Praxisgebühr rechtswidrig!
Das Gericht stützt seine Entscheidung im wesentlichen auf die Vielzahl der finanziellen Einschnitte, die den Beamtinnen und Beamten im Rahmen einer geschickten „Salami-Taktik“ in den letzten Jahren aufgebürdet wurden und die in ihrer Gesamtheit unter Verletzung des Alimentationsgedankens die Beamtinnen und Beamten seit Ende der 90er Jahre von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt haben. Die Revision ist zugelassen!
Wir begrüßen dieses Urteil insbesondere auch deshalb, weil durch die Zulassung der Revision eine höchstrichterliche Entscheidung durch das BVG ermöglicht wird. Damit kann die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Abzugs der Praxisgebühr im Rahmen der Beihilfegewährung verbindlich geklärt werden.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat für seinen Bereich angeordnet, dass Beihilfebescheide, in denen die Praxisgebühr in Abzug gebracht wird, insoweit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für vorläufig erklärt werden. Sofern das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden sollte, werden diese Eigenbehalte ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch das OVG Münster in den Fällen rückwirkend erstattet, in denen der Eigenbehalt in Abzug gebracht wurde. Die Erstattung kann unabhängig davon erfolgen, ob der Rechtsweg beschritten wurde oder nicht! Mit dieser Zusicherung des Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entfällt fortan für diesen Bereich die Notwendigkeit, Widersprüche gegen Beihilfebescheide einzulegen, soweit diesen die Erstattung der "Praxisgebühr" begehrt wird. Damit soll einer Flut von Widersprüchen vorgebeugt werden.
Das Bundesministerium des Innern als das für das Beihilferecht federführende Ressort hat mit Rundschreiben vom 17.1.2008, eine solche Regelung für den gesamten Bundesbereich getroffen.




