Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur begrenzt beihilfefähig
Die Impfungen seiner 19 bzw. 21 Jahre alten Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren - HPV) wurden von einem Landesbeamten aus Baden-Württemberg bei seiner zuständigen Beihilfestelle eingereicht und nicht als beihilfefähig anerkannt.Begündet wurde die Ablehnung damit, daß die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut die HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren empfohlen hat.
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Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen seien dem Grunde nach beihilfefähig, jedoch könnten nur diejenigen Impfungen als notwendig angesehen werden, die von der STIKO empfohlen wurden. Die STIKO hält die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs lediglich bei Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren für sachgerecht, da nur für diese Zielgruppe eine gute Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen sei. Bei Frauen, die älter als 17 Jahre alt seien könnten Behandlungserfolge bisher aber noch nicht belegt werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 09.02.2009 Aktenzeichen: 2 A 11125/08.OVG




