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Beihilfe auch für nicht versicherte Beamte

Trotz der seit Anfang 2009 geltenden allgemeinen Krankenversicherungspflicht können Beamte nicht mit Hilfe des Beihilferechtes zum Abschluss eines solchen Vertrages gezwungen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 12 K 1587/09) und gab damit der Klage einer pensionierten Landesbeamtin auf Zahlung von Beihilfe in Höhe von weiteren 22,86 Euro statt.

 

Mit der vom Bundesgesetzgeber zum 1.1.2009 eingeführten allgemeinen Krankenversicherungspflicht änderte das Land Baden-Württemberg seine Beihilfeverordnung dahin gehend, daß die Beihilfe nur noch an Personen gezahlt wurde die eine private Zusatzversicherung nachweisen konnten und die Klägerin erhielt somit ab Januar 2009 keine Beihilfe mehr.

 

Nun erklärte das Verwaltungsgericht die entsprechenden Teile der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg für unwirksam da mit dieser Bestimmung keine beihilferechtlichen Ziele verfolgt würden. In der weiteren Begründung hiess es unter Anderem auch, das Land verfüge aufgrund der Zusammenhänge nicht über die gesetzgeberische Kompetenz  zu einer derartigen Anpassung und es verstosse mit dieser Änderung gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn.

 

Aufgrund der grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach der Wirksamkeit der betroffenen Paragraphen hat das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen.

 

Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 12 K 1587/09)

 

Anmerkung Ihres Beihilfeteams:

Unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtung empfehlen wir unseren Mandanten, sich rechtzeitig ausreichend gegen Krankheitskosten zu versichern.

Ihr Beihilfeteam steht Ihnen selbstverständlich auch in diesen Fragen zur Seite.