Der Beihilfeberater empfiehlt

Seit dem 1. Januar 2016 gilt in Deutschland das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II. Wirksam werden sollen das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 1. Januar 2017.

Was bedeutet das nun konkret für die Betroffenen? Gibt es hier Handlungsbedarf?
Positiv ist zu vermerken, dass zum einen mit diesen Änderungen endlich der Realität Rechnung getragen wird, dass eine wachsende Zahl von alten Menschen zwar rein körperlich ihre täglichen Anforderungen noch meistern könnte, aber auf Grund geistiger Beeinträchtigungen – meist unter dem Begriff Demenz zusammengefasst – eben doch dazu nicht mehr in der Lage sind.
Betroffene dieser Gruppe – bisher mit eAK = erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz gekennzeichnet – werden von nun an deutlich besser gestellt.

Zum anderen zielt der Gesetzgeber insgesamt mit all seinen Maßnahmen auf eine Stärkung der ambulanten Pflege ab. Er möchte die Menschen so lange es geht in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung versorgt wissen. Insofern werden die Leistungen bei der Umstellung von Stufen auf Grade im ambulanten Bereich deutlich stärker erhöht als im stationären.

Hier die neuen Pflegesätze im Einzelnen (zum Vergrößern anklicken):
pflegestufenzupflegegraden

Unser Tipp: Wenn man als Betroffener aktuell Chancen auf eine höhere Pflegestufe sieht, sollte man den Höherstufungsantrag unbedingt noch in diesem Jahr zu den alten Bedingungen stellen. Denn bis zu einer neuen Begutachtung gilt hier ein Bestandsschutz, das bedeutet, dass die in der Regel höhere Pflegestufe dann automatisch zum höheren Pflegegrad führt.

Für die Gruppe der an Demenz und der psychisch Erkrankten würden wir jedoch empfehlen, auf das neue Begutachtungsverfahren ab Antragstellung 01.01.2017 zu warten.