In Baden-Württemberg wird ab dem 1. Januar 2023 für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner, Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und Versorgungsempfänger*innen der Beihilfebemessungssatz wieder auf 70 % erhöht.

Besonders erfreulich für Beihilfeberechtigte: Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 erfolgte Absenkung der Beihilfebemessungsätze für ab 1. Januar 2013 eingestellte Beamtinnen und Beamte wird gleichzeitig zurückgenommen.

Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) regelt auch die Anhebung der Gehälter der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsbezüge in Baden-Württemberg um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022.

Im Grunde verdanken die betroffenen Landesbeamten mit ihren Angehörigen die Mehrzahl der positiven Änderungen in den Besoldungsrichtlinien der Bundesländer dem Bundesverfassungsgericht mit seinen Urteilen zur Pflicht des Staates auf angemessene Alimentierung seiner „Diener“. Insbesondere sah es den im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation gebotenen Mindestabstand zwischen der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundleistungsniveau als nicht gewahrt an. Nach geltender Rechtsprechung des BVerfG muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Dabei stellt das Gericht hinsichtlich der Ermittlung und Berechnung des Mindestabstands der Beamtenbesoldung zum sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau klar, dass – beispielsweise bei Miet- und Heizkosten – die tatsächlichen Bedürfnisse und nicht nur Pauschalierungen zu Grunde gelegt werden müssen.

Dieses Ziel soll in Baden-Württemberg durch die Anhebung der kinderbezogenen Familienzuschläge erreicht werden. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 gibt es sogar Nachzahlungen von Amts wegen an sämtliche betroffene Beamtinnen und Beamte.