Der Grund für das Einrichten einer rechtlichen Betreuung sind meist körperliche oder psychische Beeinträchtigungen der Betroffenen. Selbstverständlich haben auch zu Betreuende ungeachtet ihres Zustandes Anspruch auf bestmögliche Versorgung. Dazu gehört natürlich bei beihilfeberechtigten Klienten in vielen Fällen auch die Beauftragung eines Spezialisten für Beihilfe-, Kranken- und Pflegekostenabrechnungen wie Medirenta. Was aber müssen rechtliche Betreuer beachten, wenn sie Medirenta im Namen und auf Kosten der betreuten Person beauftragen wollen?

Man sollte mit seinem Betreuten ein Gespräch führen, in dem dargelegt wird, dass nach Auffassung einzelner Gerichte die Abrechnungsformalitäten zu den Aufgaben des Betreuers gehören und darlegen, warum man in diesem besonderen Fall einen Spezialisten wie Medirenta hinzuziehen möchte. Ganz wichtig ist es, dieses Gespräch und vor allem die Zustimmung des Betreuten zu dokumentieren, damit die fachliche Begründung und die Kostenseite für den Betreuten transparent sind.

Auch für die Fälle, in denen Betreute schon vor der Betreuung bei Medirenta Mandant gewesen sind, sollte der Wille des Betreuten zur jeweils anstehenden Vertragsverlängerung erneut dokumentiert werden. Sollte der Betreute nicht im Stande sein, einen maßgeblichen und verbindlichen Wunsch, dem der Betreuer folgen müsste, zu äußern, muss der Betreuer versuchen, den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln. Hatte der Betreute früher schon einmal vergleichbar problematische Beihilfe-Fälle? Hätte er wohl professionelle Hilfe in Anspruch genommen? So etwas festzustellen kann schnell mühevoll sein, vor allem, wenn z. B. der aktuelle Beihilfefall der erste komplizierte ist. Es lohnt sich aber.

Unbenommen bleibt jedem Betreuer natürlich weiterhin die Möglichkeit, vor der Beauftragung den zuständigen Rechtspfleger zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen.

Seit 1.1.2023 ist der freie Wille des Betreuten, also das Ermitteln der Wünsche des Betreuten, deren Befolgung und deren Dokumentierung vom Betreuer noch viel stärker zu berücksichtigen als bisher. „Leitgedanke der vorliegenden Reform ist die konsequente Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen. Ihre Wünsche und ihr mutmaßlicher Wille sind im Wesentlichen über den Weg der Kommunikation herauszufiltern.“ (BGT e.V.)

Und generell muss in der Betreuung viel mehr dokumentiert werden. Und das vor allem auch aufgrund der seit 1.1.2023 im Betreuungsrecht geltenden Beweislastumkehr, die ja bedeutet, dass bei bewiesener Pflichtverletzung durch den Betreuer dieser seinerseits beweisen muss, dass diese Pflichtverletzung unverschuldet – weder fahrlässig noch vorsätzlich – erfolgte.

Allerdings erachtet der Gesetzgeber auch nach der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) Kenntnisse im Bereich Beihilfe/Privatversicherung für Betreuer offensichtlich als unnötig, denn sie kommen bei den inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde einfach nicht vor. Die Sachkunde in diesem Bereich muss also weiterhin extern, z.B. bei MEDIRENTA eingeholt werden.

Prof. Dr. Bienwald führt zur Beauftragung eines Beihilfeberaters explizit aus:
Sofern es sich um umfangreiche oder komplizierte Behandlungsfälle handelt, Kostenerstattungen zweifelhaft sind oder eine Prüfung der Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen erforderlich wird oder zu sein scheint (zum Beispiel bei Gefahr doppelter Abrechnung, Abrechnung einer nicht vereinbarten Chefarztbehandlung) kann für die Abrechnung mit der Beihilfe und/oder der Krankenkasse die Inanspruchnahme eines entsprechenden Dienstleisters unerlässlich sein.