Medirenta im Auslandseinsatz!
Eigentlich liegt es klar auf der Hand: Auch im Ausland können Mandanten von der Expertise unserer Fachleute für Krankenkostenabrechnungen profitieren.
Immer wieder gibt es Beihilfeberechtigte, meist Beamte, die für ihren Dienst ins Ausland versetzt werden. Und die auch dort für sich und ihre Familie nicht auf die bewährte Rechtsdienstleistung der Medirenta verzichten wollen.
Im Bundesbeihilferecht gilt §3 der Bundesbeihilfeverordnung: Beihilfeberechtigt (…) sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder ins Ausland abgeordnet sind. Die Details werden dann in §11 geregelt. Das Wichtigste: In den EU-Staaten müssen Aufwendungen für Leistungen wie im Inland entstandene behandelt werden.
Außerhalb der europäischen Union gilt sogar, dass hier entstandene Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig sind. Allerdings nur, wenn:
1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. (§11)
Eine Behandlung, die außerhalb der Europäischen Union wesentlich größere Erfolgsaussichten hat oder innerhalb der EU nicht möglich ist, kann man ausnahmsweise mit einem von der Festsetzungsstelle beauftragten ärztlichen Gutachten erreichen; eine solche Anerkennung kann sogar nachträglich erfolgen.
Für Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige nach §3 sind auch Aufwendungen, die außerhalb des Gastlandes und außerhalb der EU bei einem nicht dienstlich bedingten Aufenthalt entstehen, beihilfefähig. Allerdings nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie auch im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären.
Gilt denn das Gleiche bei privaten Reisen oder beim privaten Wohnsitz im Ausland?
Hierzu schreibt das Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamtes: Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedsstaat der EU werden wie im Inland entstandene
Aufwendungen behandelt. (Stand 9.2.2022) Allerdings müssen auch hier die beihilfefähigen Höchstbeträge, die entsprechenden Ausschlüsse und Eigenbeteiligungen berücksichtigt werden. Für Behandlungen in Privatkliniken muss zudem ein Kostenvergleich vorgelegt werden.
Für Behandlungen außerhalb der EU ist sogar ein Kostenvergleich erforderlich, dessen Beibringung dem Antragsteller obliegt. Ähnlich wie bei den dienstlich veranlassten Aufenthalten gilt auch hier die Beihilfefähigkeit ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, wenn
• sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000,00 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
• beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
• die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist; dies kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der EU zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der EU nicht möglich ist.
Soweit die gesetzlichen Grundlagen. Aber auf was ist im Alltag zu achten? Gibt es dabei Besonderheiten?
Für Belege aus dem Ausland gelten die gleichen Anforderungen wie für die inländischen. Sie müssen prüfungsfähig sein, das bedeutet, Rechnungsdatum, Rechnungssteller, die behandelte Person, Diagnose und Leistungsbeschreibung müssen genannt werden.
Belege für Aufwendungen über 1.000 Euro müssen übersetzt werden. Für diese Übersetzung gelten keine besonderen Formvorschriften, sie muss auch nicht beglaubigt werden. Bei Rechnungsbeträgen unter 1.000 Euro reicht eine kurze Angabe der beihilfeberechtigten Person über Art und Umfang der Behandlung.
Für Belege in ausländischer Währung kann man den bei der Begleichung gültigen Umrechnungskurs nachweisen, ansonsten wird der amtliche Devisen-Wechselkurs am Tag der Festsetzung der Erstattung herangezogen.
Eine Rückbeförderung aus dem Ausland oder Schutzimpfungen sind nicht beihilfefähig.
Auch das Bundesverwaltungsamt legt allen Betroffenen dringend den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ans Herz.
Die Beihilfe-Fachleute von Medirenta empfehlen darüber hinaus, sich vor dem Auslandsaufenthalt genau zu informieren, ob die oben zitierten Bestimmungen auch für das jeweilige Landesbeihilferecht bzw. bei Post- und Bahnbeamten gelten!
Im Zeitalter des World Wide Web stellt das Übermitteln der notwendigen Unterlagen in aller Regel kein Problem mehr dar. Das meiste kann per E-Mail erledigt werden, und auch der Postweg funktioniert in der Regel, dauert aber deutlich länger. Für Erstattungen gilt der jeweils aktuelle Umrechnungskurs.
Fein raus sind die Mandanten der Medirenta, denn für sie übernehmen die Spezialisten für Beihilfe- und Krankenkostenabrechnungen selbstverständlich alle Formalitäten rund um deren Abrechnungen. Ansonsten gilt auch hier der Slogan von Medirenta: Beihilfe – leicht gemacht!