Die gute Nachricht für Beihilfeberechtigte!

Das Bundesverwaltungsamt hat im Vorgriff auf die Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung zum 1. Januar 2022 einige Verbesserungen bekannt gegeben.

Neu ist für uns die Anpassung des Heilmittelverzeichnisses. Nach § 23 Anlage 9 sind ja Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel beihilfefähig. Dies gilt für alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen. Und bei einer ganzen Reihe dieser Leistungen sind nun ab 1.1.2022 die beihilfefähigen Höchstbeträge nach oben angepasst worden – mal mehr, mal weniger.

Diese Erhöhung gilt z.B. für den Bereich der Krankengymnastik und der manuellen Lymphdrainage. Im Bereich der Ernährungs-, der Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schlucktherapie wurden Leistungen ergänzt. Neu ist aber auch die Aufteilung im Bereich der Podologie in kleine bzw. große Podologie-Leistungen.

Alles in allem kleine, aber individuell spürbare Verbesserungen für Beihilfeberechtigte.