Noch ist sie zwar nicht in trockenen Tüchern, aber der Senat hat die Vorlage des Finanzsenators bereits zur Kenntnis genommen, die Berliner Änderung zur Landesbeihilfeverordnung. Wie schon so oft, folgt man mit leichter Verzögerung den Neuerungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) > und orientiert sich an den Regelungen der dortigen achten und neunten Verordnung zur Änderung.

Die Erhöhung der Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von 17.000 auf 20.000 Euro ist begrüßenswert, ebenso wie die Erhöhung des Prozentsatzes für Material- und Laborkosten von 40 auf 60 Prozent.

Wesentliche Änderungen betreffen die Psychotherapie-Richtlinie und die – aufgrund der Leistungserweiterungen der GKV bei den Sehhilfen – wirkungsgleiche Übertragung dieser Leistungen in den Bereich der Beihilfe.

Auch beim Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, ist eine Anhebung auf 70 Prozent geplant. Gleichzeitig sollen die einschränkenden Vorgaben für die Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Sehhilfen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufgehoben werden.

Ein weiterer Punkt betrifft die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Einführung einer Direktabrechnungsmöglichkeit zwischen der Beihilfestelle und den dafür zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

Nun bleibt abzuwarten, welche dieser geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden und wie es dann in der Praxis funktioniert.

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