Gute Nachrichten für alle Beihilfeberechtigten, ihre Angehörigen und Betreuer:

Eine ganze Reihe von Neuerungen betrifft den Bereich der psychischen Erkrankungen. So wurde für Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung mit 51 Euro ein Betrag für die Beihilfefähigkeit festgelegt. Eine Akutbehandlung kann allerdings nicht gleichzeitig mit anderen Therapieformen durchgeführt werden. Durchgeführte Akutbehandlungen werden zudem auf das Kontingent anderer Psychotherapien angerechnet.

Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind jetzt ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle und ohne Gutachterverfahren für bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. In Anspruch genommene Sitzungen der Kurzzeittherapie sind bei fortdauernder Behandlung aber auf eine genehmigungspflichtige Psychotherapie anzurechnen. Betroffene sollten in jedem Fall im Vorfeld solcher Behandlungen Informationen über die jeweiligen Antragsverfahren und/oder weitergehende Hilfe einholen.

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Systemische Therapie
Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen

Ganz auf der sicheren Seite sind alle Betroffenen mit dem Komplett-Service der Medirenta. Denn deren Fachleute berücksichtigen selbstverständlich alle aktuellen Änderungen bei den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und sind stets auf dem neuesten Stand – bundesweit.