Auf einen Blick!

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) bringt viele Änderungen und auch durchaus einige Verbesserungen mit sich.

Um diese Information kurz und übersichtlich zu gestalten, beschränken wir uns aufs Wesentliche. Den genauen Wortlaut mit allen Details kann jeder auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes nachlesen. Den Link dazu finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigungsfähiger Personen erhöht sich auf 20.878 Euro.

Besonders wichtig für sehr viele Beihilfeberechtigte: Die Antragsfrist für die Gewährung von Beihilfe wird von einem auf gleich drei Jahre angehoben. Rechnungsdatum und Eingang der Rechnungsbelege bei der Beihilfestelle bleiben maßgeblich.

Das Heilmittelverzeichnis wird durch Angleichung an die Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie den Verweis auf Arzneimittelrichtlinien deutlich gestrafft.

Wahlleistungsvereinbarungen müssen nur noch auf Verlangen der Beihilfestelle vorgelegt werden. Für die Abrechnung für die Wahlleistung Unterkunft im Krankenhaus gilt seit 1. April 24 ein Wert von täglich 51,79 Euro.

Wenn eine Übergangspflege im Krankenhaus nötig werden sollte, ist diese – allerdings ohne Wahlleistungen – bis zu 10 Tage beihilfefähig.

Bei den als voranerkennungspflichtig eingestuften stationären Rehabilitationsmaßnahmen entfällt das Gutachterverfahren. Es reicht in der Regel die ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit. Im Bereich der Psychotherapie kann eine Bescheinigung zur Notwendigkeit einer Behandlung nun auch von einem psychologischen Psychotherapeuten ausgestellt werden.

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