Auf einen Blick!
Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) bringt viele Änderungen und auch durchaus einige Verbesserungen mit sich.
Um diese Information kurz und übersichtlich zu gestalten, beschränken wir uns aufs Wesentliche. Den genauen Wortlaut mit allen Details kann jeder auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes nachlesen. Den Link dazu finden Sie am Ende dieses Beitrags.
Wiederkehrende Zahlungen für Aufwendungen in Pflegefällen können nun für mehr als die bisherigen 12 Monate gewährt werden, quasi als Pauschalbeihilfe. Bei stationärer Pflege bleibt es bei der alten Regelung.
Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen sind bis zur Höhe von 15 Euro pro Stunde beihilfefähig.
Auch digitale Gesundheits- und Pflegeaufwendungen sind nun beihilfefähig. Stets gilt: Sie müssen von einem Arzt oder Psychotherapeuten verordnet worden und im DiGA-Verzeichnis (DiGA = Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen) gelistet sein. Im Bereich Pflege muss die Notwendigkeit dieser Versorgung durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt sein. Die Höchstgrenze beträgt 50 Euro monatlich. Nicht beihilfefähig sind die für die jeweilige Anwendung nötigen technischen Kommunikationsmittel.
Neu aufgenommen in die Beihilfeverordnung wurde die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, gedacht als niederschwelliger Zugang. Beihilfefähig sind je nach Krankheitsfall bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten. Für Menschen vor Vollendung des 21. Lebensjahres und Menschen mit geistiger Behinderung sind zwei zusätzliche probatorische Sitzungen beihilfefähig.
Alle diese Regelungen gelten seit dem ersten April 2024!
Zum 1. Januar 2025 treten zwei weitere in Kraft:
Der Bezugspunkt der zu berücksichtigenden Einnahmen bei vollstationärer Pflege wird geändert, nunmehr sind die Einnahmen des Kalenderjahrs vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen maßgeblich.
Bei vollstationärer Pflege sind zusätzliche Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit der Gewinn, und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Zu berücksichtigen sind diese Einkünfte auch bei der Ermittlung der Belastungsgrenze.
Fazit: Ein positiver Ansatz, durch den die meisten Beihilfeberechtigten in erster Linie von den neuen Fristen profitieren werden. Lobenswert ist auch der spürbare Versuch, Regelungen zu vereinfachen und aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Weiterlesen Teil1
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