Die besondere Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten gilt in gewissem Maß auch für sogenannte berücksichtigungsfähige Personen, in der Regel die Ehepartner. Eine Hürde für die Übernahme der Kosten für den Kreis der Berechtigten stellt allerdings deren Einkommensgrenze dar. Für diese Personen gibt es eine nun gute Nachricht: Diese Einkommensgrenze ist mittlerweile dynamisiert worden, damit die regelmäßigen Anpassungen der gesetzlichen Altersrente nicht schon zum Überschreiten dieser Grenze führen.
Daher gilt:
Für Beihilfeanträge, die noch im laufenden Jahr 2024 gestellt werden, gilt die Einkommensgrenze von jährlich 20.878 Euro. Aber ab 2025 sind es dann immerhin 21.832 Euro, die berücksichtigungsfähige Partner jährlich dazuverdienen dürfen.