Provisorien erweisen sich im Alltag oft als deutlich langlebiger als geplant. Und als Bürger kann man leicht den Eindruck haben, dass dies besonders für Abgaben an „Vater Staat“ gilt. Die zu Beginn der 2000er-Jahre eingeführte sogenannte „Kostendämpfungspauschale“ für Beamte und Versorgungsempfänger ist nicht nur ein wahres Wortungetüm, sondern auch eine euphemistische Umschreibung für eine Extrabelastung bei den Krankenkostenabrechnungen der Betroffenen.

Als Äquivalent zur Praxisgebühr der gesetzlich Versicherten verlor diese Zusatzbelastung mit dem Wegfall dieser Gebühr 2013 eigentlich ihre Berechtigung. Aber zum Ärger von Betroffenen, Gewerkschaften und Verbänden bestand sie weiter.

Nun aber wird die ungeliebte Belastung in Nordrhein-Westfalen endlich abgeschafft, und zwar rückwirkend zum 1.1.2022.

Dies gilt für alle Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 in Rechnung gestellt wurden. Seit dem 25.3.2022 behält das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) diese ungeliebte Pauschale nicht mehr ein. Bereits einbehaltene Beträge werden zusammen mit aktuellen Beihilfeerstattungen zurückgezahlt. Auch die übrigen einbehaltenen Beträge, für die kein Antrag vorliegt, werden nach und nach erstattet. Die jeweilige Höhe der Kostendämpfungspauschale (KDP) hängt einerseits von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab, zum anderen ist sie Ländersache – und nun Geschichte!