Eine gute Nachricht für alle Beihilfeberechtigten, ihre Angehörigen oder Betreuer in Bayern: Die Einkommensgrenze für die Berücksichtigung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Beihilfe-Abrechnung wurde durch die Änderung des Art. 96 Absatz 1 BayBG von 18 000 € auf 20 000 € erhöht. Maßgeblich sind wie bisher der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 EStG und eventuell noch hinzuzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Außerdem wurde durch Änderung des Art. 96 Absatz 3a BayBG ab dem 01.01.2020 die Antragsfrist für Beihilfe-Abrechnungen rückwirkend auf drei Jahre erhöht. Die dreijährige Antragsfrist gilt allerdings nur für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 entstanden oder in Rechnung gestellt worden sind. Für Rechnungen aus dem Jahr 2019 gilt noch die einjährige Antragsfrist, auch wenn der Beihilfeantrag erst im Jahr 2020 gestellt wurde.

Dem deutlichen Vorteil der Vermeidung von Fristversäumnissen durch die neue Regelung steht als Nachteil gegenüber, dass sich bei Aufwendungen über einen längeren Zeitraum davon manche als nicht beihilfefähig erweisen könnten. Gerade bei größeren Aufwendungen sollte man daher die Sachlage frühzeitig mit der Beihilfestelle klären. Generell empfehlen wir weiterhin eine mindestens jährliche Antragstellung beizubehalten. So kann man in Zukunft Unstimmigkeiten noch leichter nachbessern und die Beihilfefähigkeit klären oder rechtzeitig Widersprüche einlegen.

Ganz auf der sicheren Seite sind alle Betroffenen mit dem Komplett-Service der Medirenta. Denn wir berücksichtigen selbstverständlich alle aktuellen Änderungen bei den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und sind stets auf dem neuesten Stand, natürlich nicht nur in Bayern, sondern bundesweit.