Im aktuellen Gesetzentwurf der sächsischen Staatsregierung „Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz – 4. DRÄndG)“ wird verfügt, dass ab 1. Januar 2024 Beamte mit mindestens zwei Kindern 90 Prozent und die Kinder sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten 100 Prozent Beihilfe in Krankheitsfällen erhalten sollen.

Genau genommen soll eine Erhöhung des in § 80 SächsBG geregelten Beihilfebemessungssatzes für den Beihilfeberechtigten auf 70 Prozent, wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist, und auf 90 Prozent, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, ab 1. Januar 2024 vorgenommen werden. Zudem werden die Beihilfebemessungssätze für berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder) nach § 80 SächsBG ebenfalls erhöht, und zwar auf 100 Prozent.

Das stellt eine kleine Sensation dar, denn dann bräuchten Partner mit einem eigenen Einkommen von weniger als 18.000 € bald keine zusätzliche Krankenversicherung mehr. All ihre Kosten trüge der Freistaat Sachsen. Die betroffenen Beamten selbst müssten sich nur noch für zehn Prozent der Krankheitskosten privat versichern.

Kein Wunder, dass bei diesem Thema eine seltene Einigkeit bei den sonst oft konträre Meinungen vertretenden sächsischen Beamtenorganisationen herrscht. Sowohl der Sächsische Beamtenbund als auch der DGB Sachsen reagierten positiv auf den Vorstoß, denn gerade für alleinverdienende Verbeamtete mit mindestens zwei Kindern sei der Entwurf definitiv gerecht. Zudem sei der Weg über die Erhöhung der Beihilfe der kostengünstigste für den Freistaat Sachsen, denn beim Großteil der Beamtinnen und Beamten arbeiteten beide Partner, und diese Regelung gelte daher für sie gar nicht.

Hintergrund des Ganzen ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das umgesetzt werden muss. Denn für die Besoldung von Beamtinnen und Beamten gilt laut Bundesverfassungsgericht ein Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, dieser darf 15 % nicht unterschreiten. Dieser Abstand zwischen einem Grundsicherungsempfänger und einem Beamten in der niedrigsten Besoldungsgruppe wird in den Bundesländern bisher selten eingehalten. Und wie in unserem föderalen Staatswesen üblich, scheint jedes Bundesland dieser Forderung des höchsten Gerichts mit sehr unterschiedlich Maßnahmen nachzukommen.

In Sachsen zum Beispiel wird z.B. daher aus der bisherigen Besoldungsgruppe A4 übergeleitet in die Besoldungsgruppe A5.

Was auch immer die Gründe der Regierungen sein mögen, die neue sächsische Regelung ist natürlich aus Sicht der betroffenen Beihilfeempfänger und ihrer Angehörigen zu begrüßen.