Seit dem 1. Januar 2026 gilt die 11. Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Zum einen soll mit dieser Änderung die ausufernde bürokratische Belastung für die Betroffenen gemindert werden. Und zum anderen werden mit dieser Verordnung Änderungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in das Beihilferecht übertragen. Perspektivisch dienen die Änderungen dem Versuch, Prozesse zu vereinfachen und Erstattungen mehr zu pauschalieren, ohne dabei zu große Leistungseinbußen zu verursachen.

Das Wichtigste im Überblick

Die folgenden Leistungsbereiche wurden überarbeitet:

Ambulante zahnärztliche und Kieferorthopädische Leistungen, der Bereich der Sehhilfen und die Wahlleistungen im Krankenhaus. Eine Verbesserung gibt es im Bereich PEPP (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik). Verbessert wurde auch die Gültigkeitsdauer einer Rehabilitationsgenehmigung.

Alle Details findet man hier auf dem Merkblatt vom Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamtes.