Viele Pflegebedürftige sind so alt, so krank und so hinfällig, dass bei Ihnen keine Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Um für die Menschen, bei denen es keine Hoffnung auf Heilung mehr gibt, die körperlichen Schmerzen und die seelische Qual zu mindern, gibt es die Palliativpflege. Mit ihr wird versucht, eine gewisse Lebensqualität zu bewahren und ein würdevolles Sterben zu ermöglichen. Gesetzlich Versicherte können sich zu Auswahl und Inanspruchnahme der Palliativversorgung von ihren Krankenkassen individuell und umfassend beraten lassen.
Was aber gilt für Beihilfeberechtigte?
Die Regelung im Bundesbeihilferecht
Eine Palliativ- und Hospizversorgung steht allen schwerstkranken und sterbenden Menschen zu, die entweder gesetzlich versichert oder beihilfeberechtigt bzw. in der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind.
Im Beihilferecht des Bundes ist die Palliativversorgung in der Bundesbeihilfeverordnung (§40 BBhV) geregelt:
„Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung notwendig ist.“
Und weiter: „Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativmedizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativpflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten Personen.“
Allerdings gilt hier einschränkend: „Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen. Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (aktuell: Bundesministerium des Innern und für Heimat) bekanntgegeben.“
Das klingt nicht nur kompliziert, das ist auch kompliziert. Im Alltag bedeutet es, dass durch diese Regelung für Beihilfeberechtigte nur in ganz seltenen Fällen Eigenanteile anfallen.
Ganz auf der sicheren Seite sind Betroffene und ihre Angehörigen mit unserem Komplett-Service, denn dann übernehmen unsere Spezialisten sämtliche Abrechnungsvorgänge mit den betreffenden Kostenträgern und Leistungserbringern einschließlich der gesamten dafür nötigen Korrespondenz für sie.