Gute Nachrichten für alle Beihilfeberechtigten, ihre Angehörigen und Betreuer:

Verbesserte Pflegeleistungen ab 1.1.2022
Pünktlich zum neuen Jahr tritt eine ganze Reihe von Änderungen bei den Pflegeleistungen ein.

Sie betreffen sowohl Leistungen nach SGB XI wie auch Erweiterung der Pflegeleistungen aus dem SGB V.
Besonders hervorzuheben sind die neuen Höchstsätze bei Sachleistungen nach §36 SGB XI und für die Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI.

Neuer Pflegezuschlag bei vollstationärer Pflege
Ab dem 1.1.2022 gibt es einen gestaffelten Zuschlag zur vollstationären Pflege.
Dieser beträgt bis 12 Monate 5%, bis 24 Monate 25%, bis 36 Monate 45% und bei mehr als 36 Monaten 70% des Eigenanteils der pflegebedingten Aufwendungen. Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet. Der seit 1.1.2017 bestehende Besitzstandschutz laut §141 SGB XI entfällt hierdurch.

Die Umwandlung von Entlastungsleistungen in Sachleistungen (sog. 40%-Regel)
Die Umwandlung dieser Leistungen konnte bisher nur mit einem vorherigen Antrag bei den Kostenträgern geltend gemacht werden. Ab 1.1.2022 kann diese Umwandlung nun (mit korrekt erstellter Rechnung) auch ohne Vorabantrag erfolgen (nur noch die Einreichung notwendig).

Alles in allem muss man sagen: Die Richtung stimmt, aber es bleibt noch viel zu tun!

Abrechnungstechnisch ganz auf der sicheren Seite sind alle Betroffenen mit dem Komplett-Service der Medirenta. Denn deren Fachleute berücksichtigen selbstverständlich alle aktuellen Änderungen bei den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und sind stets auf dem neuesten Stand – bundesweit.