Gute Nachrichten für alle Beihilfeberechtigten, ihre Angehörigen und Betreuer:

Verbesserte Pflegeleistungen ab 1.1.2022
Pünktlich zum neuen Jahr tritt eine ganze Reihe von Änderungen bei den Pflegeleistungen ein.

Erweiterung der Pflegeleistungen aus dem SGB V: zusätzlich zur Behandlungspflege und allen anderen Leistungen zur Nachversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt gibt es nun die sogenannte Übergangspflege nach SGB V § 39e.

Sie enthält folgende Leistungen:

Die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, das Entlass-Management und Unterkunft und Verpflegung.
Der Anspruch auf diese Übergangspflege besteht, wenn die bisherigen ambulanten Nachsorgemöglichkeiten (z.B. Behandlungspflege, Kurzzeitpflege oder Leistungen nach SGB XI) nicht sichergestellt werden können oder diese nur unter einem erheblichen Aufwand stattfinden können.

Dieser Anspruch besteht für höchstens für 10 Tage je Krankenhausbehandlung und muss zwingend in dem Krankenhaus stattfinden, das die Behandlung am Patienten durchgeführt hat.

Um die Übergangspflege an Krankenhäusern überhaupt durchführen zu können, schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemäß § 132m SGB V mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit einer Übergangspflege im Krankenhaus.

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