Eine wichtige Rolle in der Gesundheitsversorgung spielen die Heilmittel
Für beihilfeberechtigte Kranke und Pflegebedürftige stellt sich regelmäßig die Frage, welche Heilmittel überhaupt beihilfefähig sind. Daher ist es interessant, mal einen Blick auf die aktuellen Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung zu werfen.
Die Beihilfefähigkeit von Heilmitteln ist in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in § 23 i. V. m. den Anlagen 9 und 10 geregelt. Für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel sind die Aufwendungen samt den bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Voraussetzung ist stets eine ärztliche Verordnung, die der Rechnung bei Antragstellung beizufügen ist.
Aber welche Heilmittel sind überhaupt beihilfefähig?
Zu den Heilmitteln zählen Inhalationen, Krankengymnastik und Bewegungsübungen, Massagen und Manuelle Lymphdrainage, Packungen, Hydrotherapie und Bäder, Kälte- und Wärmebehandlungen, Elektrotherapie, Lichttherapie, Logopädie, Beschäftigungstherapie (Ergotherapie), Podologische Therapie sowie Ernährungstherapie.
Aufwendungen für Behandlungen, die zur traditionellen chinesischen Medizin gehören, sind nicht beihilfefähig. Hierzu gehören z. B. Shiatsu, Tai-Chi, Qi-Gong, Tui-Na und Akupressur.
Welche Behandlerinnen und Behandler werden beihilferechtlich anerkannt?
Als beihilfefähig gelten immer nur Aufwendungen für Leistungen, die die in der
Anlage 10 aufgeführten Leistungserbringer*innen in ihrem Beruf erbringen.
Gibt es Eigenanteile?
Eigenanteile entstehen nicht, weil die jeweiligen beihilfefähigen Höchstbeträge gelten. Diese Höchstbeträge sind zwar für die Beihilfestellen bindend, nicht aber für die Leistungserbringer. Es empfiehlt sich daher, vor der Behandlung die Preise zu erfragen bzw. zu vergleichen.
Im Übrigen sind nicht nur osteopathische Leistungen durch heilkundlich zugelassene Leistungserbringer im Rahmen des Höchstbetrages für „Manuelle Therapie“ beihilfefähig, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen für erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) und medizinisches Aufbautraining (MAT) / Medizinische Trainingstherapie (MTT).
Eine Liste der Höchstbeträge für Heilmittel finden Sie unter
Bekanntlich ist Beihilfe Ländersache, infolgedessen gelten die Bestimmungen der BBhV nicht eins zu eins für andere Beihilferechte.
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