Beim Thema „Medikamente – beihilfefähig oder nicht beihilfefähig?“ herrscht stets große Unsicherheit.

Denn schon das Wort „Medikamente“ stellt in diesem Zusammenhang einen Sammelbegriff für Aminosäuremischungen, Arzneimittel, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten, Medizinprodukte, Mineralstoffpräparate, Nahrungsergänzungsmittel, Sondennahrung und Vitaminpräparate dar.

Leider unterscheidet sich der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff sowohl vom gesetzlichen als auch von dem der Krankenversicherung.

Im beihilferechtlichen Sinne sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Körperschäden, Leiden oder krankhafte Beschwerden erkennen, heilen und verhüten sollten. Für ärztlich verordnete Arzneimittel gilt, dass sie dann beihilfefähig sind, wenn sie notwendig sind. Einen ersten Hinweis auf Beihilfefähigkeit gibt die Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Den gleichen Zweck erfüllen Erwähnungen in der sogenannten Roten Liste des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie oder weiteren Listen von erprobten Arzneimitteln. Um die Arzneimitteleigenschaft bzw. die medizinische Notwendigkeit eines Präparates eindeutig zu klären, kann die Beihilfestelle eine amtsärztliche Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes einholen.

Es gibt auch grundsätzlich nicht beihilfefähige Präparate. Dazu zählen alle Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Beispiele hierfür sind ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Heil- und Mineralwässer und medizinische und kosmetische Körperpflegemittel; auch Geriatrika und Mittel zur Potenzbeeinflussung oder Empfängnisregelung gehören dazu. Immer wenn ein solches Mittel nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, ist es von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

In manchen Bundesländern gelten Medikamenteneigenanteile. In diesen Fällen ist es sehr wichtig, einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht zu stellen und vor allen Dingen die nötigen Folgeanträge rechtzeitig zu stellen.

Für die Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten gilt: Es gibt Bundesländer, in denen diese Arzneimittelgruppe mit einem ärztlichen Rezept anstandslos erstattet wird. Andere Bundesländer haben einen Passus in ihrer Beihilfeverordnung, dass diese Arzneimittel trotz Verordnung nicht beihilfefähig sind, es sei denn, sie erfüllen bestimmte Ausnahmekriterien. In diesen Fällen muss vom Arzt mittels eines Formulars die Diagnose mit der Begründung für die Ausnahmekriterien bestätigt werden und ein Antrag auf Ausnahmeregelung speziell für dieses Arzneimittel und diese Person gestellt werden.

Wenn ein jährlicher einkommensabhängiger Höchstbetrag für nicht beihilfefähige Medikamente erreicht wurde, gibt es z.B. in NRW dann noch die Möglichkeit, hierfür eine Ausnahmeregelung beantragen zu können.

Fazit: Wie so vieles im Bereich Beihilfe und Krankenkostenabrechnung handelt es sich bei der Beihilfefähigkeit von Medikamenten um ein hochkompliziertes Thema, mit dem man sich in jedem Einzelfall intensiv beschäftigen muss. Hier treibt der deutsche Föderalismus mit seinen länderspezifischen Folgen die „schönsten“ Blüten.