Die Neuregelung des Art. 2, Nr.3 des Landesbeamtengesetzes

Hinsichtlich der Einkommensgrenze der Ehegatten bzw. Lebenspartner eines beihilfeberechtigten Beamten gibt es zwei entscheidende Neuerungen:

1. Der § 78 Abs. 1a in der Fassung bis zum 31.12.2020 legt die Einkommensgrenze in Art. 16 Nr. 2 rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf 18 000 Euro jährlich fest. Diese Grenze gilt sowohl für PKV- als auch für GKV-Versicherte, egal ob pflicht- oder freiwillig versichert. Dank dieser gesetzlichen Grundlage können die Beihilfestellen des Landes nun den noch anhängigen Widersprüchen wegen Überschreitens der Einkommensgrenze für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 stattgeben.

2. Der § 78 Abs. 1a in der Fassung ab 01.01.2021
Diese Vorschrift hebt zwar zum einen die Einkommensgrenze ab Januar 2021 auf jetzt 20 000 Euro. Zum anderen gilt nun das Brutto-Renten-System bei der Berechnung der Einkünfte. Den Ehegatten oder Lebenspartnern der Rentnerjahrgänge bis 31. Dezember 2020 steht bei der Berechnung der Einkünfte weiterhin ein Rentenfreibetrag zu. Dieser Freibetrag entfällt bei den Rentenbeziehern ab Januar 2021.

 

Ehegatten bzw. Lebenspartner, die noch bis 31. Dezember 2020 Rentner geworden sind, können also sowohl vom „alten“ Rentenfreibetrag als auch von der „neuen“ erhöhten Einkommensgrenze profitieren.

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