Gute Nachrichten für alle Beihilfeberechtigten, ihre Angehörigen und Betreuer!

Die beihilfefähigen Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen, die nicht mit Sehhilfen ausgeglichen werden können, also die chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung oder die Implantation einer Linse und die dafür notwendigen Voraussetzungen, sind zusammenfassend geregelt.

Vor Aufnahme der Behandlung ist unbedingt die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

Und endlich: Sehhilfen sind auch über das 18. Lebensjahr hinaus wieder beihilfefähig. Die bisherigen Einschränkungen für Brillengläser hinsichtlich eines speziellen Visuswertes oder einer Mindest-Dioptrienzahl entfallen. Es müssen daher vom Optiker auf den Rechnungen wieder ergänzende Angaben gemacht werden, wie z.B. der Preis für weiße Markengläser und eventuelle Zuschläge.

Abrechnungstechnisch ganz auf der sicheren Seite sind alle Betroffenen mit dem Komplett-Service der Medirenta. Denn deren Fachleute berücksichtigen selbstverständlich alle aktuellen Änderungen bei den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und sind stets auf dem neuesten Stand – bundesweit.