Die wesentlichen Auswirkungen der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Gute Nachrichten für alle Beihilfeberechtigten, ihre Angehörigen und Betreuer:

Aufwendungen für Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen nach stationären Behandlungen sind für chronisch kranke oder schwerstkranke Personen, die das 14., in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, beihilfefähig.

Betroffene sollten in jedem Fall im Vorfeld solcher Behandlungen Informationen über die jeweiligen Antragsverfahren und/oder weitergehende Hilfe einholen.

Abrechnungstechnisch ganz auf der sicheren Seite sind alle Betroffenen mit dem Komplett-Service der Medirenta. Denn deren Fachleute berücksichtigen selbstverständlich alle aktuellen Änderungen bei den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und sind stets auf dem neuesten Stand – bundesweit.